Der Rettungsdienst wird als Krankenbehandlung vergütet – die Reform ist aber noch nicht in Kraft.
Der Bundestag beschloss das Gesetz am 15. Oktober 2026; die Zustimmung des Bundesrats steht noch aus. Manche Regelungen sollen erst ab dem 1. Januar 2027 gelten.
- Notfallmanagement, Versorgung am Einsatzort und Transport bilden künftig den Leistungsanspruch im SGB V.
- Einsätze ohne Transport sollen regelhaft abrechenbar sein; alternative Zielorte richten sich nach Landesrecht und Verträgen.
- Versicherte sollen 15 Euro pro Einsatz zuzahlen – auch, wenn sie anschließend transportiert werden.
- Länder bleiben für die Bedarfsplanung zuständig; Landesverbände der Krankenkassen verhandeln mit Leistungserbringern über Finanzierung und Vergütung.
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Verfahrensstand: Das Notfallreformgesetz vor der letzten Hürde
Das Notfallreformgesetz ist vom Bundestag verabschiedet, aber noch nicht in Kraft, weil die Zustimmung des Bundesrats aussteht. Beschlossen wurde am 15. Oktober 2026 der Regierungsentwurf 21/6808 in der vom Gesundheitsausschuss geänderten Fassung, Drucksache 21/8629.
Wer Stellungnahmen, Vertragsentwürfe oder interne Umsetzungspläne vorbereitet, sollte konsequent mit dieser Ausschussfassung arbeiten und nicht mit dem ursprünglichen Gesetzentwurf zur Notfallreform.
Wann tritt das Notfallreformgesetz in Kraft?
Maßgeblich ist grundsätzlich die Verkündung im Bundesgesetzblatt, einzelne Regelungen greifen jedoch erst zum 1. Januar 2027. Diese gestaffelte Wirkung hat praktische Folgen. Zwischen Verkündung und Jahreswechsel können Normen bereits gelten, deren vertragliche Ausgestaltung auf Landesebene noch fehlt. Prüfe deshalb für jede Regelung, die deinen Bereich betrifft, das konkrete Datum in den Schlussvorschriften, statt von einem einheitlichen Stichtag auszugehen.
Bundesrat als Taktgeber für den Zeitplan
Die abschließende Beratung im Bundesrat ist voraussichtlich für den 20. November 2026 angesetzt. Da die Reform der Notfallversorgung tief in Organisation und Finanzierung eines klassischen Länderthemas eingreift, ist die Länderkammer hier mehr als eine Formalie. Verweigert sie die Zustimmung, bleibt der Weg über den Vermittlungsausschuss, und der gesamte Zeitplan verschiebt sich entsprechend.
Leistungsrecht im SGB V: Der Rettungsdienst wird Krankenbehandlung
Notfallmanagement, Versorgung vor Ort und Transport werden im SGB V künftig als Teil der Krankenbehandlung verankert. Bislang kannte das GKV-Recht den Rettungsdienst nur als Fahrkostenersatz, systematisch im Umfeld von § 60 SGB V. An diesem Paradigmenwechsel hängen Vergütung, Qualitätsanforderungen und Abrechnung, er ist der eigentliche Hebel der Notfallreform.
Was umfasst der neue Leistungsanspruch?
Drei Elemente bilden den Anspruch: das Notfallmanagement, also Disposition und Steuerung über die Leitstelle, die medizinische Versorgung am Einsatzort und der Transport.
Erstmals wird damit die Leistung selbst vergütungsfähig, nicht nur die Beförderung als ihr Anhängsel. Für das Leistungsrecht des Rettungsdienstes im SGB V bedeutet das auch: Die Versorgung wird an denselben Maßstäben messbar, die für andere Formen der Krankenbehandlung gelten, einschließlich Wirtschaftlichkeit und Qualität.
Abrechnung ohne Transport und alternative Zielorte
Rettungsdiensteinsätze sollen künftig auch dann regelhaft abgerechnet werden können, wenn kein Patiententransport stattfindet. Damit entfällt ein bisheriger wirtschaftlicher Fehlanreiz: Solange nur die Fahrt vergütet wurde, war der Transport ins Krankenhaus häufig die wirtschaftlich sicherere Entscheidung.
Zudem muss der Transport nicht mehr zwingend in eine Klinik führen. Welche alternativen Zielorte infrage kommen, bestimmen Landesrecht und vertragliche Vereinbarungen.
Damit Einsätze ohne Transport nachvollziehbar abgerechnet werden können, sind insbesondere drei Punkte entscheidend:
- Klare Entscheidungskriterien: Wird ein Patient vor Ort versorgt und dort belassen, muss die Entscheidung fachlich nachvollziehbar sein. Idealerweise werden dafür trägerübergreifend abgestimmte Standardarbeitsanweisungen (SOP) verwendet.
- Prüffähige Dokumentation: Das Einsatzprotokoll muss sowohl einer Haftungsprüfung als auch einer Abrechnungsprüfung standhalten.
- Angepasste Einsatzprotokolle: Neu abrechenbare Leistungen müssen strukturiert erfasst werden, statt ausschließlich in Freitextfeldern zu erscheinen.
Ein häufiger Fehler bei der Umstellung ist, dass die Einsatzdokumentation weiterhin ausschließlich auf Patiententransporte ausgelegt bleibt. Dadurch können erbrachte Leistungen bei der Abrechnung unberücksichtigt bleiben.
Wie wird der Rettungsdienst künftig vergütet?
Über Finanzierung und Vergütung schließen die Landesverbände der Krankenkassen Verträge mit den Leistungserbringern, während die Planung Sache der Länder bleibt. Diese Trennung von Planungshoheit und Kostenträgerschaft ist nicht neu, wird durch die Notfallreform aber verbindlicher strukturiert.
Konflikte zwischen dem, was ein Land vorhalten lässt, und dem, was Kassen zu bezahlen bereit sind, verlagern sich damit noch stärker an den Verhandlungstisch.
Vorhalte- und Investitionskosten: Was refinanzierbar ist
Vorhalte- und Investitionskosten dürfen berücksichtigt werden, soweit sie der Notfallrettung dienen. Besonders bei integrierten Leitstellen und kombinierten Feuer- und Rettungswachen ist die Abgrenzung schwierig, weil Feuerwehr, Katastrophenschutz und Rettungsdienst Personal, Gebäude und Technik gemeinsam nutzen.
Für die Refinanzierungsverhandlungen sind deshalb drei Schritte entscheidend:
- Kostenstellenrechnung aufbereiten: Trenne die Kosten der Notfallrettung nachvollziehbar von denen des kommunalen Brand- und Katastrophenschutzes.
- Verteilungsschlüssel festlegen: Ordne gemeinsam genutzte Ressourcen anhand belastbarer Kriterien zu, beispielsweise nach Einsatzanteilen oder Dispositionszeiten.
- Berechnungen intern abstimmen: Kläre die Kostenaufteilung vor der ersten Verhandlungsrunde mit Kämmerei und Rechnungsprüfung.
Fehlen belastbare Verteilungsschlüssel, können Krankenkassen Kostenanteile pauschal dem kommunalen Brand- und Katastrophenschutz zuordnen. Dadurch besteht das Risiko, dass diese Kosten nicht über die Notfallrettung refinanziert werden.
Warum bleibt der Konflikt mit den Kommunen?
Einen umfassenden Refinanzierungsanspruch, wie ihn die Kommunen gefordert haben, sieht das Gesetz nicht vor. Kommunen und Landkreise als Träger tragen damit weiterhin das Risiko, dass Teile ihrer Kosten nicht anerkannt werden.
Besonders exponiert sind Strukturen, die über den rein rettungsdienstlichen Bedarf hinaus vorgehalten werden, etwa aus Gründen der Flächendeckung oder des Bevölkerungsschutzes.
Zuzahlung von 15 Euro je Einsatz
Versicherte sollen künftig 15 Euro pro Einsatz zuzahlen, auch dann, wenn sich ein Transport anschließt. Heute liegt die Zuzahlung für eine Rettungsfahrt meist bei fünf bis zehn Euro. Die Anknüpfung an den Einsatz statt an die Fahrt folgt konsequent der neuen Leistungslogik.
Offen ist vor allem der Einzug: Für Einsätze ohne Transport fehlt ein eingeübter Prozess, also solltest du als Leistungserbringer früh klären, wer die Zuzahlung erhebt und wie Forderungsausfälle kalkuliert werden.
Kompetenzen und Personaleinsatz im Rettungsdienst
Das Versorgungsmodell setzt auf nichtärztliches Fachpersonal als Regelversorgung, ergänzt um ärztliche Expertise im Einzelfall. Für Notfallsanitäter, Rettungssanitäter und Notärzte verschieben sich damit die Gewichte, auch wenn viele Detailfragen erst in nachgelagerten Regelwerken beantwortet werden.
Welche Rolle bleibt dem Notarzt?
Hinzugezogen wird der Notarzt nur, wenn es im Einzelfall erforderlich ist, und das ausdrücklich auch telemedizinisch. Der Telenotarzt rückt damit aus der regionalen Pilotlösung in den Rang einer regulären Versorgungsoption.
Für Träger heißt das: Indikationskataloge für die Notarztnachforderung, technische Anbindung und Verantwortlichkeiten bei telemedizinischer Delegation müssen geklärt sein, bevor die Abrechnung darauf aufsetzt.
Fachgremium medizinische Notfallrettung
Ein neues Fachgremium medizinische Notfallrettung soll bundesweite Rahmenbedingungen für die Notfallrettung erarbeiten.
Laut beschlossener Fassung setzt sich das Gremium folgendermaßen zusammen:
- 16 Mitglieder, die vom GKV-Spitzenverband benannt werden
- Je ein Mitglied pro Bundesland, insgesamt 16 Ländervertreter
- 9 weitere Mitglieder
- 1 Vertreter des Bundesgesundheitsministeriums
Besonders relevant ist das Kräfteverhältnis im Gremium. Mit jeweils 16 Mitgliedern stehen sich die Benennungen der Kassenseite und die Ländervertreter zahlenmäßig gleich stark gegenüber. Die übrigen Mitglieder können dadurch bei Abstimmungen ausschlaggebend sein.
Ob die Empfehlungen des Fachgremiums später faktisch verbindlich werden, hängt vor allem von zwei Faktoren ab: der Verfahrensordnung des Gremiums und der Übernahme seiner Empfehlungen in die Rettungsdienstgesetze der Länder.
Kompetenzen der Notfallsanitäter: Mindeststandards als offene Flanke
Die Ausschüsse des Bundesrats wollten den Ländern bei Mindeststandards eine Sperrminorität von zwei Dritteln einräumen, unter anderem bei den Kompetenzen von Notfallsanitätern. Ob diese Forderung in die Endfassung eingeflossen ist, ist offen.
Für die Berufsgruppe ist das mehr als eine Verfahrensfrage: Eine solche Sperrminorität könnte einheitliche Kompetenzstandards blockieren und den Flickenteppich unterschiedlicher Freigaben durch die jeweiligen Ärztlichen Leiter Rettungsdienst verlängern, den § 2a NotSanG bislang nur teilweise auffängt.
Bevor du Ausbildungs- oder Freigabekonzepte anpasst, solltest du deshalb drei Punkte klären:
- Gesetzesfassung prüfen: Wurde die geforderte Zwei-Drittel-Mehrheit tatsächlich übernommen?
- Länderposition berücksichtigen: Welche Haltung hat dein Bundesland im Bundesrat vertreten?
- Umsetzung abstimmen: Welche verbindlichen Kompetenzstandards ergeben sich daraus für die Ausbildung und die Freigabepraxis?
Verfrühte Umstellungen auf erwartete Bundesstandards können zu unnötigen Anpassungen führen. Deshalb ist es sinnvoll, zunächst die endgültigen gesetzlichen Vorgaben abzuwarten.
Was ändert sich durch die Notfallreform für den Rettungsdienst in der Praxis?
Je nach Rolle fallen die Auswirkungen sehr unterschiedlich aus, weshalb sich eine Betrachtung nach Akteuren lohnt. Die Tabelle stellt zunächst die zentralen Änderungen dem bisherigen Rahmen gegenüber.
| Bereich | Bisher | Nach dem Notfallreformgesetz |
|---|---|---|
| Leistungsrechtliche Einordnung | Fahrkostenersatz | Krankenbehandlung im SGB V |
| Leistungsumfang | Transport | Notfallmanagement, Versorgung vor Ort, Transport |
| Einsatz ohne Transport | Nicht regelhaft abrechenbar | Regelhaft abrechenbar |
| Transportziel | Krankenhaus als Regelfall | Nicht zwingend Krankenhaus |
| Planung | Länder | Länder |
| Vergütung | Landesrechtlich unterschiedlich geregelt | Verträge der Kassen-Landesverbände mit Leistungserbringern |
| Vorhalte- und Investitionskosten | Landesrechtlich unterschiedlich | Einrechenbar, soweit sie der Notfallrettung dienen |
| Zuzahlung | Meist 5 bis 10 Euro je Fahrt | 15 Euro je Einsatz |
| Notarzt | Regional unterschiedliche Konzepte | Im Einzelfall, auch telemedizinisch |
Was ändert sich für Träger und Leistungserbringer?
Träger und Leistungserbringer müssen ihre Kalkulation von der Fahrt auf die Gesamtleistung umstellen. Das betrifft Kostenstellen, Dokumentationssoftware und die Schnittstellen zur Abrechnung gleichermaßen. Plane für die Umstellung von Protokollsystem und Abrechnungsdatensatz realistisch sechs bis zwölf Monate ein, denn die Regelungen ab 1. Januar 2027 lassen wenig Puffer.
Was ändert sich für Leitstellen?
Leitstellen sollen mit dem Notfallmanagement erstmals ausdrücklich Teil der leistungsrechtlich definierten Krankenbehandlung werden. Dadurch gewinnen ihre Dispositionsentscheidungen auch für die Abrechnung an Bedeutung.
Besonders relevant sind dabei drei Bereiche:
- Einbindung von Telenotärzten: Die Entscheidung, wann ein Telenotarzt hinzugezogen wird, kann abrechnungsrelevant werden.
- Vermittlung alternativer Versorgungsangebote: Auch die Weiterleitung an geeign
Was ändert sich für Kommunen und Landkreise?
Kommunen und Landkreise behalten ihre Rolle bei der Planung und Trägerschaft des Rettungsdienstes nach Landesrecht. Ein vollständiger Kostenersatz, wie er gefordert wurde, ist jedoch nicht vorgesehen.
Für die kommunalen Aufgabenträger ergeben sich daraus drei zentrale Aspekte:
- Zuständigkeiten: Planung und Trägerschaft bleiben weiterhin landesrechtlich geregelt.
- Finanzierung: Kommunen und Landkreise müssen den Nutzen ihrer Vorhalteleistungen für die Notfallrettung nachvollziehbar belegen, um ihre Kosten in Verhandlungen geltend zu machen.
- Kostenabgrenzung: Bei gemeinsam genutzten Strukturen von Rettungsdienst, Feuerwehr und Katastrophenschutz müssen die jeweiligen Kostenanteile eindeutig voneinander getrennt werden.
Je genauer die Kosten der Notfallrettung nachgewiesen und abgegrenzt werden können, desto besser ist die kommunale Verhandlungsposition. Gerade bei Mischstrukturen entscheidet diese Nachweisbarkeit über den finanziellen Spielraum.
Was ändert sich für Krankenkassen?
Krankenkassen finanzieren künftig eine definierte Krankenbehandlung statt eines reinen Fahrkostenersatzes. Dadurch verändern sich sowohl ihre Steuerungsmöglichkeiten als auch ihre finanziellen Verpflichtungen.
Für die Krankenkassen ergeben sich zwei wesentliche Auswirkungen:
- Mehr Einfluss auf Qualität und Wirtschaftlichkeit: Über das Fachgremium medizinische Notfallrettung und die Landesverträge können Krankenkassen entsprechende Anforderungen in die Versorgung einbringen.
- Höheres Ausgabenrisiko: Da künftig auch Rettungsdiensteinsätze ohne Patiententransport regelhaft abgerechnet werden können, erweitert sich der Umfang der vergütungsfähigen Leistungen.
Damit stehen erweiterten Steuerungsmöglichkeiten gleichzeitig höhere finanzielle Risiken gegenüber.
Fazit: Wo die Notfallreform liefert und wo sie Fragen offen lässt
Die Notfallreform korrigiert einen systemischen Konstruktionsfehler: Der Rettungsdienst wird leistungsrechtlich als das anerkannt, was er medizinisch längst ist, nämlich Krankenbehandlung. Die Abrechenbarkeit von Einsätzen ohne Transport und alternative Zielorte beseitigen Fehlanreize, die Notaufnahmen seit Jahren belasten. Ungelöst bleiben dagegen die vollständige Refinanzierung kommunaler Vorhaltung und die Frage, ob bundesweite Mindeststandards für Notfallsanitäter tatsächlich durchsetzbar werden.
Für die Praxis zählt jetzt dreierlei: der Ausgang im Bundesrat, die Stichtage in den Schlussvorschriften und die Qualität deiner Kosten- und Dokumentationsgrundlagen. Wer diese bis zu den ersten Vertragsverhandlungen sauber aufbereitet hat, verhandelt aus einer deutlich stärkeren Position als Akteure, die erst auf die Landesverträge reagieren.
FAQ zum Thema Notfallreform im Rettungsdienst
Ist die Notfallreform schon in Kraft?
Nein. Nach dem Bundestagsbeschluss fehlt noch die Zustimmung des Bundesrats, dessen Beratung für den 20. November 2026 erwartet wird. Erst nach der Verkündung gilt das Gesetz, manche Teile sogar erst ab Januar 2027.
Muss ich als Patient künftig mehr zahlen?
In den meisten Fällen ja. Geplant sind 15 Euro pro Einsatz, die auch fällig werden, wenn du anschließend transportiert wirst, sodass die Zuzahlung oberhalb des heutigen Niveaus liegt.
Darf der Rettungsdienst Patienten künftig vor Ort behandeln, ohne sie mitzunehmen?
Das ist auch heute schon möglich, wird durch die Reform aber erstmals regelhaft vergütet. Damit entfällt der wirtschaftliche Druck, Patienten vorsorglich in eine Klinik zu bringen.
Wer legt fest, wie viele Rettungswachen es gibt?
Weiterhin die Länder, die Notfallreform lässt die Bedarfsplanung unangetastet. Neu ist vor allem, dass die Finanzierung stärker über Verträge mit den Landesverbänden der Krankenkassen läuft.
Notfallreform Bundestag aktueller Stand - Wie ist die Lage?
Der Deutsche Bundestag hat die Reform der Notfallversorgung am 15. Oktober 2026 beschlossen. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung wurde in der vom Gesundheitsausschuss geänderten Fassung angenommen. CDU/CSU, SPD und Bündnis 90/Die Grünen stimmten dafür; AfD und Die Linke enthielten sich. Stand: 29. Oktober 2026.
Was ist das Ziel der Notfallreform 2026?
Die Reform soll die medizinische Versorgung bei akuten Erkrankungen und Notfällen besser koordinieren. Ziel ist es, Patienten schneller in die jeweils geeignete Versorgungseinrichtung zu vermitteln und die Zusammenarbeit zwischen ärztlichem Bereitschaftsdienst, Rettungsdienst und Krankenhausnotaufnahmen zu verbessern.
Welche Änderungen sieht die Notfallreform vor?
Zu den wesentlichen geplanten Neuerungen gehören eine stärkere Vernetzung der Leitstellen, eine verbesserte Ersteinschätzung medizinischer Beschwerden und eine klarere Steuerung von Notfallpatienten. Außerdem soll die medizinische Notfallrettung stärker als Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung berücksichtigt werden.
Welche Rolle spielt die Telefonnummer 116117 nach der Notfallreform?
Die Rufnummer 116117 soll künftig zwischen Terminservice und Akutleitstelle unterscheiden. Die Akutleitstelle soll Menschen mit dringenden medizinischen Beschwerden in die passende Versorgung vermitteln. Vorgesehen sind außerdem telemedizinische und aufsuchende Angebote für Akutfälle.
Welche Bedeutung hat die Telefonnummer 112 für die Notfallreform?
Die 112 bleibt die zentrale Notrufnummer für lebensbedrohliche Notfälle. Durch eine bessere digitale Vernetzung und die Zusammenarbeit der Leitstellen sollen Informationen und Patienten bei Bedarf gezielter an die zuständigen Versorgungsangebote übergeben werden.
Was ändert sich für Krankenhäuser und Notaufnahmen?
Die Reform soll dazu beitragen, Patienten entsprechend der medizinischen Dringlichkeit zu versorgen. Dadurch sollen Krankenhausnotaufnahmen gezielter für Fälle eingesetzt werden, die tatsächlich eine stationäre oder unmittelbar klinische Behandlung benötigen. Die konkrete Umsetzung hängt von den gesetzlichen Vorgaben und den organisatorischen Maßnahmen vor Ort ab.
Dieser Artikel wurde mit KI-Unterstützung erstellt und von unserer Redaktion geprüft und freigegeben.
